GEBÜHREN

Bauabgabe:


Je m2 verbaute Fläche (inkl. Mwst.) EUR 11,40
Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse zur Hälfte zu berechnen

 

Hundeabgabe:


Pro Jahr/Hund EUR 60,00 (Ermäßigungen siehe Abgabenordnung)

 

Kanalanschlussgebühr:


EUR 15,41 (zuzüglich 10% Ust.)
Keller- und Dachgeschosse (bis zu einer Mansardenhöhe von 1,50m) werden zur Hälfte berechnet!

 

Kanalbenützungsgebühr:


Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühren wird mit EUR 2,40/m³ Wasserverbrauch bzw. EUR 2,40/m² Bruttogeschoßfläche, je zuzüglich 10 % Mwst., festgesetzt (Grundlage Kanalabgabengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 81/2005). Ist jedoch eine Ablesung des Wasserverbrauches infolge Fehlens einer geeichten Wasseruhr oder aus anderen Gründen nicht möglich, so erfolgt eine Pauschalierung der Benützungsgebühr, die bei Wohnhäusern 50 m³ Wasserverbrauch je gemeldeter Person und bei gewerblichen Objekten die Bruttogeschoßfläche im Sinne des § 2 mal Einheitssatz (EUR 2,40/m²) beträgt.

Bei der Einhebung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Pauschalsystem (50/m³ pro Person bzw. EUR 2,40/m²) werden Änderungen im Personalstand bzw. Flächenausmaß nur vierteljährlich (1.1. / 1.4. / 1.7. / 1.10.) berücksichtigt. Wünscht der Kanalbenützer die Verrechnung über die Wasseruhr, ist dieser Wunsch der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Ab 1.1. des Folgejahres erfolgt sodann die Verrechnung nachdem gemessenen Verbrauch.

Bei Abrechnung nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch ist der Einbau einer Wasseruhr Voraussetzung!

 

Kindergartengebühr:


Seit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/2012 (September 2011) gibt es aufgrund eines entsprechenden Landtagsbeschlusses folgende Änderungen beim "Gratiskindergarten":

Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr:

Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht, können den örtlichen Kindergarten (Betreuungszeitraum von 07:00 bis 13:00 Uhr) gratis besuchen.

Kinder ab 18 Monaten bis zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr:

Für diese Kinder muss von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein vom monatlichen Familiennettoeinkommen abhängiger, sozial gestaffelter Elternbeitrag gemäß der vom Land vorgegebenen Tabelle eingehoben werden.

In dieser Angelegenheit stehen Ihnen die Gemeindebediensteten jederzeit gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung.

 

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