Gemeindeamt Wörschach

Dr. Alfons Gorbach Platz 16
8942 Wörschach
Tel. +43 (0) 3682 - 22301
Fax +43 (0) 3682 - 22301-4

gde(!at)woerschach.gv.at 

AMTSSTUNDEN

MO - DO: 8.00 - 16.00 Uhr
FR:            8.00 - 12.00 Uhr


PARTEIENVERKEHR

MO - FR: 8.00 - 12.00 Uhr
bzw. nach Vereinbarung

Bankverbindung:
Raiffeisenbank Liezen - Rottenmann - Trieben eGen

IBAN:
AT52 3821 5000 0300 0098
BIC: RZSTAT2G215

Wildromantische
WÖRSCHACHKLAMM

ÖFFNUNGSZEITEN

täglich von Anfang Mai bis Oktober
08:00 - 18:00 Uhr

EINTRITTSPREISE

EW € 6,00 | KI € 3,50

Gruppen ab 15 Personen:
EW € 5,50 | KI € 3,00

Saisonkarte € 15,00

Familiensaisonkarte € 30,00

free W-LAN

GRATIS-Eintritt mit: 

KONTAKT

Jutta Lux | Klammstüberl
Tel. 0676-87837334
oder 03682/22045

E-Mail: woerschach.klamm(!at)gmx.at

 

 

je m2 verbaute Fläche (inkl. MWSt )

11,40 €

dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse zur Hälfte zu berechnen

 

bis 30 m2

70,00 € pro Jahr

30-70 m2

90,00 € pro Jahr

70-100 m2

130,00 € pro Jahr

mehr als 100 m2

160,00 € pro Jahr

pro Jahr / Hund

60,00 € (Ermäßigungen siehe Abgabenordnung)

15,41 € (zuzüglich 10% Umsatzsteuer)

Keller- und Dachgeschosse (bis zu einer Mansardenhöhe von 1,50 m) werden zur Hälfte berechnet!

Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühren wird mit € 2,40/m³ Wasserverbrauch bzw. € 2,40/m² Bruttogeschoßfläche, je zuzüglich 10 % Mwst., festgesetzt (Grundlage Kanalabgabengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 81/2005). Ist jedoch eine Ablesung des Wasserverbrauches infolge Fehlens einer geeichten Wasseruhr oder aus anderen Gründen nicht möglich, so erfolgt eine Pauschalierung der Benützungsgebühr, die bei Wohnhäusern 50 m³ Wasserverbrauch je gemeldeter Person und bei gewerblichen Objekten die Bruttogeschoßfläche im Sinne des § 2 mal Einheitssatz (€ 2,40/m²) beträgt.

Bei der Einhebung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Pauschalsystem (50/m³ pro Person bzw. € 2,40/m²) werden Änderungen im Personalstand bzw. Flächenausmaß nur halbjährlich (1.1. und 1.7.) berücksichtigt. Wünscht der Kanalbenützer die Verrechnung über die Wasseruhr, ist dieser Wunsch der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Ab 1.1. des Folgejahres erfolgt sodann die Verrechnung nachdem gemessenen Verbrauch.

Bei Abrechnung nach dem tatsächlichem Wasserverbrauch ist der Einbau einer Wasseruhr Voraussetzung!

Seit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/2012 (September 2011) gibt es aufgrund eines entsprechenden Landtagsbeschlusses folgende Änderungen beim "Gratiskindergarten":

Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr:

Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht, können den örtlichen Kindergarten (Betreuungszeitraum von 07:00 bis 13:00 Uhr) gratis besuchen.

Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr:

Für diese Kinder muss von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein vom monatlichen Familiennettoeinkommen abhängiger, sozial gestaffelter Elternbeitrag gemäß der vom Land vorgegebenen Tabelle eingehoben werden.

In dieser Angelegenheit stehen Ihnen die Gemeindebediensteten jederzeit gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung.