Als Ansprechpartner in unserem Meldeamt für Sie da sind:

Von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Lukas Kerschbaumer

Bürgerservice

Lukas Kerschbaumer

Gemeinde

Bürgerservice Standesamt Meldeamt

DI Elke Atzlinger

Amtsleitung

DI Elke Atzlinger

Gemeinde

Amtsleitung Bauamt Standesamt

Birgit Dobnig

Buchhaltung

Birgit Dobnig

Gemeinde

Buchhaltung Standesamt Meldeamt

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Meldepflicht

Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden und von der alten Adresse abzumelden.

Rechtliche Grundlage dazu:
Meldegesetz 1991 i.d.g.F.

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

  • §2 (1) Meldegesetz: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

  • §3 (1) Meldegesetz: Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

  • §4 (1) Meldegesetz: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.