STANDESAMT UND STAATSBÜRGERSCHAFT

Als Standesbeamte in Wörschach für Sie da sind:

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Amtsleitung

DI Elke Atzlinger
03682 22301-11

E-MAIL

Leitung innerer Dienst
Baureferat
Standesamt
Staatsbürgerschaftswesen
Meldeamt
Wahlen

 

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Verwaltung

Birgit Dobnig
03682 22301-14

E-MAIL

Allgemeine Verwaltungsaufgaben
Buchhaltung
Standesamt
Staatsbürgerschaft
Meldewesen

 

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises

Beizubringende Unterlagen:

Ehelich geboren bzw. legitimiert (Eheschließung der leiblichen Eltern):

  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern

Unehelich geboren (es erfolgte keine Eheschließung der leiblichen Eltern):

  • Geburtsurkunde des Antragstellers
  • Geburtsurkunde der leiblichen Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der leiblichen Mutter

Kosten: Bundesgebühren EUR 28,60 + Verwaltungsabgabe EUR 20,30 = EUR 48,90

Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis gebührenfrei!

 

Checkliste zur Anmeldung einer Eheschließung

Zur Anmeldung einer Eheschließung sind folgende erforderlichen Urkunden beizubringen:

  1. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde o.ä.
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
  3. Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft (bei Flüchtlingen)
  4. Nachweis des Wohnsitzes (Aufenthaltes)
    (Meldebestätigung oder Meldezettelabschnitt)
  5. Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr einen Gerichtsbeschluss mit Rechtskraftklausel über die Ehemündigkeitserklärung
  6. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. Sachwalters/und des Erziehungsberechtigten bzw. den Gerichtsbeschluss über die Ersetzung der Einwilligung
  7. Heiratsurkunden der leiblichen Eltern (wenn möglich)
  8. Heiratsurkunden aller Vorehen
  9. Sterbeurkunde bwz. Todeserklärung des(r) früheren Ehegatten
  10. Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- und Nichtigkeitsurteile (-beschlüsse) mit Rechtskraftklausel
  11. Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung (§ 24 4DVzEheG); erforderlich wenn nicht beide Ehepartner dem Staat angehört haben, dessen Gericht entschieden hat
  12. Nachweise über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, akademischer Berufsbezeichnungen u. Standesbezeichnungen; bei ausländischen Diplomaten nötigenfalls Nostrifikationsbescheid (§6 PStV)
  13. Geburtsurkunden der gemeinsamen vorehelichen Kinder, ggf. auch deren Heiratsurkunden und Geburtsurkunden ihrer Kinder
  14. Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen vorehelichen Kinder
  15. Bei Ausländern zusätzlich: Bestätigung der Ehefähigkeit (Ehefähigkeitszeugnis) des zuständigen Heimatsstaates (Botschaft, Konsulat)
  16. Bei beschränkt geschäftsfähigen Österreichern zusätzlich:
    Sterbeurkunde des Vaters, Sterbeurkunde der Mutter, Bestellungsdekret des Vormundes oder gerichtliche Amtsbestätigung über die Übertragung elterlicher Rechte

 

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